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Das Neueste: Zur Sachverständigen-Anhörung vom 04. Juni 2014, Landgericht Stuttgart, Saal 155 / 1. Stock, 14.00 Uhr, Bericht unten↓

 

 

Freitag, 02.03.2012,

1. Verhandlungstermin im Rechtsstreit Schramm ./. Landeshauptstadt  Stuttgart,

4 Stunden Verhandlungszeit, davon über zwei Stunden Anhörung des geladenen Gutachters, Neurologe M. aus Heidelberg,

gegen den zwei Anträge auf Ablehnung wegen des Verdachts der Befangenheit eingebracht worden waren. 

Der fachfremde Gutachter durfte sein Gutachten dennoch erörtern.  

Nach zu diesem Zeitpunkt fast zweieinhalb Jahren Verfahrensdauer (seit Oktober 2009) erkennt das Landgericht Stuttgart,

15. Zivilkammer, dass ein Herzproblem eigentlich von einem Internisten, speziell Kardiologen, beurteilt werden sollte,

ebenso wie Röntgenbilder besser von einem Radiologen gelesen werden sollten und nicht von einem Neurologen (Nervenarzt).

                                                                                                                                                                                                                         Verkündungstermin für eine gerichtliche Entscheidung, entweder erstinstanzliches Urteil oder neuer Beweisbeschluss, 

zur Bestellung eines Internisten / Kardiologen, ist der 23. März 2012.

 

Mitteilung des Landgerichts Stuttgart: Die ursprünglich für 23.03.2012 festgesetzte Entscheidung wird verschoben auf den

13.04.2012, da die Berichterstatterin der 15. Zivilkammer erkrankt ist.

 

Das Landgericht erließ am 13.04.2012 einen neuen Beweisbeschluss: Ein weiterer Gutachter, diesmal ein Radiologe,

soll nun die Behandlung auf ihre Fehlerhaftigkeit hin beurteilen, speziell soll er sich mit dem streitigen Röntgenbild und den

sich daraus ergebenden diagnostischen und therapeutischen Konsequenzen befassen. 

Zum Gutachter bestellt wurde der Ulmer Radiologe-Professor  B., der aber schlägt aus Zeitmangel stattdessen seinen Oberarzt,

Radiologe B. vor. 

Das Landgericht folgt dem Vorschlag und erlässt am 13.06.2012 einen entsprechenden geänderten Beschluss zugunsten des Radiologen B. .   

Auf dessen Gutachten wird gewartet und gewartet und gewartet. Nach über einem halben Jahr, Mitte Januar 2013,

fragt das Landgericht Stuttgart, dem das Warten allmählich offenbar selbst zuviel wird, beim Gutachter B. nach, wann denn

mit seinem Gutachten zu rechnen sei.  Ende Januar 2013 immer noch keinerlei Antwort seitens des Gutachters B.,

trotz gerichtlicher Nachfrage.

Am 11. Februar 2013 erlässt die 15. Zivilkammer einen Beschluss, mit dem dem bestellten Ulmer Gutachter,

Radiologie-Professor B.,  Frist bis zum 30. April 2013 gesetzt wird, sein Gutachten endlich zu erstatten.

Ob dieser dem Beschluß nachkommt, wird die Zeit zeigen ...

Es wird weiter gewartet ...  

Der Leser fragt sich, ob es hier noch mit rechten Dingen zugeht ... 

06.03.2013: Scheinbar durch den zuvor genannten Beschluss aufgerüttelt, fertigte der Ulmer Radiologe das Gutachten nun

doch an, nachdem er sich hierfür ein dreiviertel Jahr lang Zeit gelassen hatte.

Mit Datum vom 06.02.2013 ging sein Gutachten in der ersten Märzhälfte endlich beim Landgericht Stuttgart ein. 

Ein Vertuschungs-Gutachten wie aus dem Bilderbuch.

Mit der größten Mühe, und dabei sehr behutsam, versucht der Radiologe den pathologischen Befund des Röntgenbildes klein

zu reden.

Weder eine Herzvergrößerung, noch eine Lungenstauung seien darauf erkennbar. Dem gegenüber stehen inzwischen drei

vorhandene Zweitbefundungen hochrangiger Radiologen, nicht weniger qualifiziert als Gutachter B., die  das genaue Gegenteil

bestätigen.

Diesen Widerspruch zu erklären, ist der Ulmer Radiologe B. nun aufgefordert, das Landgericht Stuttgart hat nämlich aufgrund

der Einwände der Klägerseite gegen dessen maßlose Verharmlosung am 11. April 2013 einen neuen Beweisbeschluss erlassen. 

Dabei dürfte er nun in ein nicht geringes Dilemma geraten sein:

Entweder hat er sich geirrt und ist inkompetent oder er muss versuchen, die genau gegenteiligen Zweitbefundungen seiner

Kollegen allesamt als falsch darzustellen.

Das was hier jedoch  schwierig erscheint, dürfte für einen Gerichtsgutachter diesen Kalibers auch wieder möglich sein: Auf die

neuen Ausflüchte und Falschbehauptungen darf man gespannt sein ...

 

Am 03.09.2013, also nach weiteren fünf Monaten vergeblichen Wartens auf eine Antwort des Herrn Radiologen, schreibt das

Landgericht Stuttgart diesen erneut an und fordert ihn  dazu auf, nun doch bitte mitzuteilen, wann denn mit einer Stellungnahme,

 

also dem ausstehenden Ergänzungsgutachtens, seinerseits zu rechnen wäre ...

Allmählich dürfte es jedem klar geworden, dass der Herr Gutachter auf Zeit spielt und das Verfahren zusehends böswillig

verschleppt wird - und mit nachsichtiger Geduld geht die zuständige 15. Zivilkammer diesen Weg allerdings mit ...

 

Mit einer Stellungnahme reagiert Radiologe B. am 16.10.2013: Ganz wie zu erwarten war, ist nicht er es, der das streitige

Thorax-Röntgenbild falsch gelesen hat, sondern seine drei Fachkollegen. 

Die hätten nicht berücksichtigt, dass eine solche Röntgenaufnahme eines liegenden Patienten gegenüber der eines stehenden

Patienten quasi nicht aussagefähig sei, weil schwierig zu beurteilen. Die aberwitzige Aussage, die er zudem trifft, ist die,

dass eine weitere Abklärung des Herzbefundes nicht erforderlich gewesen wäre, weil nach einer Lungenentzündung geschaut,

aber keine erkannt wurde.

Auf die Kritik der Klägerseite an diesem sogenannten "Ergänzungsgutachten" hin, verfügt das Landgericht Stuttgart

am 18.12.2013, dass der Sachverständige, Radiologe B., zur persönlichen Anhörung am 04. Juni 2014 vorgeladen wird.

 

Und wieder vergehen bis dahin 24 Wochen ...

 

 Zur Anhörung des "Sachverständigen" am 04. Juni 2014

 

Der vom Landgericht Stuttgart bestellte Gutachter, Radiologe Hans-Jürgen Brambs, trat vor Gericht auf.  Inzwischen überraschend in den wohlverdienten Ruhestand verabschiedet, beantwortete er in einer eineinhalbstündigen Anhörung Fragen zum streitigen Röntgenbild - eben aus "seiner" Sicht - und zu den Konsequenzen, die sich daraus ableiten ließen.

Die ganze Anhörung gedieh zu einer regelrechten Farce. Mühevoll und detailiert versuchte Brambs den Anwesenden zu erläutern, warum drei(!) namhafte Radiologen, die - wie er - eine Zweitbefundung des Oberkörper-Röntgenbildes durchgeführt hatten, mit deren Einschätzungen - im Gegensatz zu ihm - angeblich daneben lagen.

Die Widersprüche waren, hält man sich diese vor Augen, haarsträubend.

Einerseits habe man annehmen müssen, dass die Patientin aufgrund ihres Alters (59 Jahre) und ihrer Immobilität (Lähmungen) eine Herzschwäche gehabt habe. Diese Herzschwäche wäre aber nur leicht gewesen sein, weil angeblich so unauffällig, dass man dem gar nicht weiter nachgehen musste. Andererseits wäre die Herzschwäche so schwer gewesen, dass die Patientin ohne weiteres plötzlich sterben konnte.

Ging es um die Frage, ob die Herzschwäche so ausgeprägt war, dass man sie hätte erkennen müssen, dann verneinte er dies. Umgekehrt war sie aber  - laut ihm -  so ausgeprägt, dass sie gut als spontane Todes-Erklärung herhalten konnte.  Gerade eben so, wie man`s braucht.

Besonders auffällig waren die Widersprüche in der Einschätzung der weiterführenden, diagnostischen Konsequenzen.  Während die drei neutralen Radiologen, die das Röntgenbild zweitbefundet hatten, weitere Untersuchungen für notwendig erachteten, hielt er es für richtig, wie ja im Bürgerhospital Stuttgart verfahren wurde: es wurde nichts weiter untersucht.

Das Röntgenbild sei bei liegenden Patienten schwer zu beurteilen, meinte er, ein genauer Befund sei schwierig. In der Konsequenz heißt das dann wohl, dass eine Patientin wie Frau Saletzky-Schramm, die nicht stehend geröntgt werden kann, dann weiters gar nicht mehr geröntgt zu werden braucht. 

 

Das Merkwürdige an allen Beurteilungen in diesem Fall, und was sich auch wie ein roter Faden durch das Verfahren zieht, ist Folgendes: Immer dann, wenn diejenigen Mediziner, die um eine Beurteilung gebeten wurden, nicht wußten, dass es um die Klärung eines Behandlungsfehlers geht und die Patientin zu Tode kam, wurde bestätigt, dass das Röntgenbild deutlich pathologisch war und weitere diagnostische Massnahmen (Herzultraschall, Herzrythmusdiagnostik, Folge-Verlaufs-Röntgenaufnahme) hätten ergriffen werden müssen. So eben, wie verantwortungsbewußte Mediziner handeln.

Wussten die Mediziner allerdings, so wie es im Fall der beiden Gerichtssachverständigen war, dass es um die Klärung eines Behandlungsfehlers geht und die Patientin zu Tode kam, dann wurde das Röntgenbild, ebenso wie alle dokumentierten Symptome, als harmlos beurteilt und sollte keine weiteren diagnostischen Massnahmen erforderlich gemacht haben.

Im Laufe der Verhandlung ergab sich auch die Tatsachenfeststellung, dass ein Röntgenbild immer im Kontext mit der klinischen Symptomatik zu sehen ist. Dies ist völlig richtig. 

Vor diesem Hintergrund wären demnach auch die bei der Einlieferung festgestellten und dokumentierten Rasselgeräusche über den Lungen (sog. RG`s) im Zusammenhang mit dem zeitnah durchgeführten Röntgenbild zu beurteilen gewesen. Weil aber im weiteren Verlauf Rasselgeräusche nicht dokumentiert seien, ließen sich diese ganz einfach in harmlosen rasselnden Speichel oder Schleim "verwandeln". So löste sich ein ernster Warnhinweis auf Herzinsuffizienz, dem weitere Beachtung zu schenken gewesen wäre, in Wohlgefallen auf und wurde ins Gegenteil verkehrt.  Dass im weiteren keine auffälligen Atemgeräusche in der Behandlungsakte dokumentiert wurden, hieß überhaupt nicht, dass es diese nicht mehr gab, sondern das konnte ebenso davon herrühren, dass diese nicht mehr abgehört wurden. Hierzu bedurfte es nämlich explizit der regelmäßigen Auskultation, dem Abhören mittels Stethoskop. 

Bei der Anhörung stellte sich heraus, dass offenbar bislang nicht geklärt worden war, warum keine Herzrythmusdiagnostik, ein "großes EKG", im Bürgerhospital Stuttgart stattgefunden hatte. Dieser und eine Reihe von anderen Schwachpunkten der Behandlung wurden beiseite gelassen, buchstäblich wurde davon abgelenkt, wie z.B. durch die pauschale Aussage, dass Herzschwäche zu Ödemen (Wassereinlagerungen unter der Haut) führe, sehe man die nicht, brauche man nichts weiter zu tun. Tatsächlich gilt dies lediglich für Rechtsherzschwäche-Patienten, Frau Saletzky-Schramm war jedoch von Linksherzschwäche betroffen.

Die Zielsetzung des sog. Sachverständigen in der Anhörung war ganz offensichtlich die, das Unterlassen sämtlicher weitergehender diagnostischer Massnahmen "abzusegnen".  Ein Absegnen und Gutheißen des Unterlassens solcher diagnostischer Massnahmen, die die akute Herzschwäche aufgedeckt, wichtige Befunde erbracht und die zu erhöhter Aufmerksamkeit, Nachschau und Sorgfalt geführt hätten.  

Folgende Fakten sind durchaus beachtenswert: Wäre Frau Saletzky-Schramm nicht ins Klinikum Stuttgart, Bürgerhospital, sondern in eine der Kliniken, die sich für weitere diagnostische Massnahmen aufgrund des vorgelegten Röntgenbildes und der geschilderten Symptomatik ausgesprochen haben, eingeliefert worden, dann hätten die geforderten Untersuchungen  stattgefunden und die richtigen Konsequenzen im Hinblick auf deren Herzleiden hätten gezogen werden können.  Im Bürgerhospital geschah derlei nichts. Laut Gerichtsgutachter soll dieses Unterlassen und Versagen aber im Resultat ebenso gut sein, wie verantwortlich und umsichtig gehandelt zu haben.  Ein absoluter Irrsinn, der blanke Hohn.

Wie oben erwähnt, war offenbar bislang nicht geklärt worden, warum keine Herzrythmusdiagnostik, ein "großes EKG", im Bürgerhospital Stuttgart stattgefunden hatte.  Diese Klärung müsste an sich nachgeholt werden. Ein großes Interesse an der Klärung war auf seiten der 15. Zivilkammer, die sich inzwischen aufgrund der langen Verfahrensdauer von bald fünf Jahren inzwischen sogar in ihrer personellen Besetzung völlig verändert hat, nicht zu erkennen.

Das Landgericht Stuttgart hat durchblicken lassen, dass es den Fall gerne abschließen würde und hatte seine Entscheidung auf den 25. Juni 2014 angesetzt. 

 

Zum Ende des Prozesses:

 

Diese Entscheidung hätte zumindest das Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart durch ein Urteil beendet. Dieses Urteil wäre dann allerdings auf Grundlage von zwei falschen Gefälligkeitsgutachten gefällt worden.  Es war daher dringend geboten, ein somit falsches Urteil, das aus zwei falschen Gutachten resultiert hätte,  unbedingt zu verhindern.

Wie aber sollte dieses zu erwartende falsche Urteil verhindert werden?

Dies wäre möglich gewesen, durch die Beibringung eines eigenen, selbst in Auftrag gegebenen Privatgutachtens, das den beiden falschen Gefäligkeitsgutachten natürlich inhaltlich hätte widersprechen müssen. Und selbst dann wäre dieses Privatgutachten vom Landgericht Stuttgart dann zwar zu berücksichtigen gewesen, hätte aber keine definitive Verbindlichkeit in Bezug auf die Urteilsfindung besessen.

In diesem Verfahren war im Dezember 2013 versucht worden, ein solches Privatgutachten einzuholen, um sich gegen die falschen Gutachten der beiden Gerichtsgutachter zur Wehr zu setzen. Dazu hatte die Rechtsanwältin Anke Christ, die die Klägerseite vertrat, auch geraten. Auf ihre Vermittlung hin, enstand ein Kontakt zu einem Privatgutachter österreichischer Herkunft, der in England praktizierte. Mit ihm hatte Frau Rechtsanwältin Christ in der Vergangenheit angeblich auch schon mehrmals gut zusammengearbeitet. Eine solche Konstellation erschien ideal zu sein, da hier unterstellt werden durfte, dass der Gutachter absolut neutral sei, weil er, im Ausland befindlich, nicht mit Kollegen in Deutschland irgendwie verbunden sein sollte. Der besagte Mediziner erhielt auf Verlangen eine Vorschußzahlung und eine Kopie der Verfahrensakte als Grundlage, um sein Privatgutachten zu erstellen.

Für gewöhnlich nehmen solche Privatgutachten mehrere Monate in Anspruch, bis sie angefertigt sind. Daher machte es auch keinen Sinn, den Privatgutachter zeitlich zu bedrängen. Außerdem war davon auszugehen, dass der Zeitraum ab seiner Beauftragung, von Dezember 2013, bis zum Verhandlungstermin im Juni 2014, absolut ausreichend wäre. So dachte man jedenfalls. Leider war dies ein Irrtum. Im Mai 2014, drei Wochen vor der Verhandlung beim Landgericht Stuttgart, wurde bei Rechtsanwältin Christ nach dem Privatgutachten nachgefragt. Dabei stellte sich heraus, dass der Privatgutachter es zwischenzeitlich abgelehnt hatte, ein schriftliches Gutachten zu erstellen. Er wäre aber netterweise zu telefonischen Auskünften bereit, was aber im Verfahren völlig unbrauchbar gewesen wäre, denn es kam eben gerade auf ein schriftliches Gutachten an.

Auf die Anfrage an Rechtsanwältin Christ, ob sie diese Information schon länger habe, bejahte sie dies. Frau Rechtsanwältin Christ wußte schon wochenlang, dass der Gutachter kein schriftliches Gutachten anfertigen würde, zu dem er sich anfänglich jedoch bereit erklärt hatte. Sie war aber untätig geblieben und ließ den Verhandlungstermin offenbar einfach auf sich zukommen, ohne einen alternativen Gutachter anbieten zu können.

Man stelle sich also vor: Diese Rechtsanwältin hatte Monate verstreichen lassen, ohne etwas zu unternehmen, wissend, dass der ursprüngliche Privatgutachter "abgesprungen" war. So etwas kann man nur als Sabotage am eigenen Fall und am Mandanten bezeichnen.

 

Auf die Schnelle bot sie an, anstelle eines vollständigen Privatgutachtens eine bloße Röntgenbild-Zweitbefundung von einem Sindelfinger Röntgenarzt einzuholen.

Nun sollte in der Verlegenheit ein Radiologe aus der nächsten Umgebung Stuttgarts mit einem Zweitbefund weiterhelfen. Und so kam es, wie es zu erwarten war: Etwas Besonderes sei ihm nicht aufgefallen. Später, nachdem seine Rechnung vorlag, wurde auch erkennbar, warum ihm nichts Besonderes aufgefallen war. Es war ihm der Name der Patientin, die ja zu Tode gekommen war und das beklagte Krankenhaus, nämlich Klinikum Stuttgart, Bürgerhospital, eindeutig mitgeteilt worden. Ein Sindelfinger Röntgenarzt mit niedergelassener Praxis, der an weiterhin guter Zusammenarbeit mit dem Klinikum Stuttgart interessiert ist, wird es tunlichst unterlassen, etwas Besonderes an einem Röntgenbild einer verstorbenen Patientin zu erkennen ...

 

Das waren also die Fakten: Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht Stuttgart, im Juni 2014, bestand keine Möglichkeit, sich mit einem geeigneten Privatgutachten gegen falsche Darstellungen des Gerichtsgutachters zu wehren, weil ein solches Privatgutachten nicht vorhanden war. Eine bloße Röntgenbild-Zweitbefundung konnte kein Privatgutachten ersetzen.  Man war gegen Falschbehauptungen praktisch wehrlos. Dazu räumte das Landgericht der Klägerseite lediglich drei Wochen Bedenkzeit ein, bis Ende Juni 2014, dann würde ein Urteil auf Grundlage der bis dahin zwei vorliegenden falschen Gerichtsgutachten erfolgen.

In diesen drei Wochen bis dahin, versuchte Rechtsanwältin Christ angeblich, zumindest laut deren Aussage, einen kardiologischen Privatgutachter zu finden, der ein Privatgutachten erstellen sollte, das die Fragen zu den Behandlungsfehlern, insbesondere die völlig offene Frage nach der fehlenden Herzrhythmusdiagnostik, beantworten sollte. Vergeblich.  Selbstverständlich ließ sich in drei Wochen ein solcher Gutachter nicht finden. Die angebliche Suche war ohnehin nur scheinhalber gestartet worden, weil Rechtsanwältin Christ schließlich die Monate davor zwar die Zeit dazu gehabt hätte, aber untätig geblieben war. 

 

Die einzig richtige Entscheidung, die an diesem Punkt zu treffen war, war die, die Klage zurückzunehmen, statt ein falsches Gerichtsurteil abzuwarten,gegen das wiederum langwierig, zeit- und kostenintensiv, hätte angekämpft werden müssen. 

Die Klagerücknahme hat hier dennoch, den Nachteilen zum Trotz, einen weiteren großen Vorteil gegenüber einem - so verhinderten - Fehlurteil erbracht.

 

Das beklagte Klinikum Stuttgart, Bürgerhospital, hat kein Urteil erlangt, welches es "reinwäscht". Die erhobenen Vorwürfe stehen nach wie vor im Raum, werden in vollem Umfang aufrecht erhalten, und haben nichts von ihrer Bedeutung für die Beteiligten verloren. Problematisch dabei ist natürlich, dass die betroffenen Behandler ohne Konsequenzen tragen zu müssen, davongekommen sind.  Wehe den künftigen PatientInnen ... 

 

 

 

 

 Letztes Aktualisierungsdatum:  25.05.2015